Vielen gilt der Verkauf von Antiquitäten, Sammlerwaren und Secondhand als Hobby. Trödeln macht einfach Spaß und solange man gelegentlich aus dem eigenen Haushalt aussortierte Gegenstände am Flohmarkt oder auf einem online Marktplatz zum Verkauf anbietet, ist die Sache auch kein Problem. Der Verkauf gilt als Privatverkauf und ein Gewerbe ist dafür nicht anzumelden.
Die Krux an der Sache ist vielmehr der Spaß, den das Trödeln und der online Handel mitunter machen; denn ehe man es sich versieht, schleppen Verwandten und Bekannten frischen Trödel ran, sodass aus den ursprünglichen Plan des „zu Hause Aufräumens“ und „Platz schaffens“ schnell ein stattliches Trödellager wird.
Sind Sie jetzt, da Sie häufiger und vielleicht sogar schon dauerhaft eine bestimmte Menge von Artikel zum Verkauf anbieten, schon gewerblich, oder noch immer privat? Sie sehen, die Grenzen beginnen zu verschwimmen und eine rechtsverbindliche Auskunft ist schon gar nicht mehr so einfach. Wir meinen, vorausgesetzt die Verwandten und Bekannten haben Ihnen den Trödel geschenkt und immer vorausgesetzt Sie sind kein Empfänger von Sozialtransfers, Ihr Verkauf ist – wenn auch umfänglicher als früher – noch immer eher eine Privatsache.
Kippelig wird die Angelegenheit, wenn sich Ihr Hobby zum kleinen Expertentum ausgewachsen hat und Sie damit beginnen, bestimmte, wie Sie meinen günstige Artikel, selbst anzukaufen. Erwerben Sie den Artikel, weil er Ihnen in Ihrer persönlichen Sammlung noch fehlt, mag das noch angehen, erwerben Sie aber den Artikel, um Ihn mit Gewinn weiter zu veräußern, ist es an der Zeit, darüber nachzudenken, ein Gewerbe anzumelden.
Sie sehen, weder die Verkaufsdauer noch die Verkaufsmengen alleine sind ausreichend, um zu entscheiden, ob ein Verkäufer privat oder gewerblich handelt. Ein abschließende Beurteilung darüber wird jedenfalls immer erst die Überprüfung des konkreten Einzelfalls ergeben können.
Als Betreiber eines online Marktplatzes, der sowohl gewerbliche als auch private Anbieter zulässt, ist es daher schwierig eine eindeutige Empfehlung abzugeben. Wir haben uns bei oldthing daher dazu entschlossen, dass es prinzipiell auch privaten Anbietern möglich ist, ein leistungsfähiges Shopmodell für mehrere tausend Artikel zu betreiben.
So können etwa auch Privatpersonen größere Sammlungen auf oldthing sukzessive abverkaufen, oder Erben den Verkauf des Einzelinventars längerfristig über oldthing realisieren. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass bei einem umfänglicheren Verkaufsangebot der Gesetzgeber den privaten Charakter des Verkaufs bezweifeln kann und Sie als Anbieter stets in der Beweispflicht sind.
Ob privat oder gewerblich – bestimmte Angaben zu Ihren AGB (Ihren Geschäfts-, Bezahl- und Versandbedingungen und das neue europa-weit gültige Widerrufsrecht im Online-Handel) sind stets nötig.
Ob Sie sich nun dazu entscheiden Ihren oldthing Shop als Privatperson oder als angemeldeter Gewerbebetrieb zu betreiben, oldthing bietet Ihnen für beide Fälle Formulierungsvorschläge für Ihre Geschäfts-, Bezahl- und Versandbedingungen. Unsere Muster-AGB für private Anbieter oder unsere Muster-AGB für gewerbliche Anbieter bekommen Sie von uns im Zuge Ihrer oldthing Shoperöffnung per E-Mail zugesandt. Gerne können Sie unsere Muster-AGB auch vorab anfordern.
Die abschließende kleine Aufzählung von Kriterien soll Ihnen bei der Selbstverortung und Einschätzung Ihres Status als Verkäufer (privat oder gewerblich) helfen:
Sie handeln typischerweise als Privatperson, wenn Sie:
gelegentlich unterschiedliche Artikel aus Ihrem Privatbesitz verkaufen, die Sie nicht mehr benötigen oder
Artikel für Ihren privaten Gebrauch kaufen
Sie handeln typischerweise gewerblich, wenn Sie:
Artikel kaufen, um sie wieder zu verkaufen
Artikel verkaufen, die Sie für den Weiterverkauf hergestellt haben
über einen längeren Zeitraum gleichartige Waren, vor allem Neuwaren verkaufen
häufig neue Artikel verkaufen, die Sie nicht für den eigenen Gebrauch erworben haben
für Ihr Unternehmen einkaufen
Als Indiz für gewerbliches Handeln gilt nach der Rechtsprechung:
Unterhaltung eines größeren Warenangebotes
Zahl der aktuellen Verkäufe: Werden über einen längeren Zeitraum ständig viele Artikel verkauft, handelt es sich in der Regel um einen gewerblichen Verkäufer
Die Art der Ware: Neuware oder besonders wertintensive Waren
Der Verkauf von mehreren gleichartigen Artikeln wurde als Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit eingestuft
ein Internetauftritt oder eine Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen
Hinweis: Sie dürfen Ihr Angebot nicht als privat kennzeichnen, obwohl Sie gewerblich handeln. Sonst müssen Sie damit rechnen, dass Sie von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.